Rechtsprechung
RG, 11.02.1936 - VII 225/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist für die Ansprüche, die ein Krankenhaus gegen einen Fürsorgeverband wegen der Behandlung Hilfsbedürftiger erhebt, der ordentliche Rechtsweg zulässig? 2. Gilt dies auch dann, wenn das Krankenhaus Eigentum einer Stadt ist, die selbst Fürsorgeverband ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 150, 243
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70
Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus - …
Diese Regelung stellt nichts anderes als den Niederschlag von Grundsätzen dar, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes teils durch landesrechtliche Vorschriften (z.B. Art. 26 des Bayerischen Fürsorgegesetzes), teils durch die Rechtsprechung (siehe dazu z.B. RGZ 150, 81; 150, 243; auch BAH 66, 27; 92, 6) herausgebildet worden waren. - BGH, 15.10.1974 - VI ZR 181/73
Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts - Zivilrechtsweg - Schaden des …
Für die Rechtsnatur des so geltend gemachten Klaganspruchs kommt es auf den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt, nicht auf die in Bezug genommenen Vorschriften an (BGHZ 5, 76, 81 ff; 29, 187, 188 ff; 37, 353, 355; RGZ 150, 243, 244 m.w.Nachw.). - BGH, 20.11.1954 - II ZR 240/53
Rechtsmittel
Liegt der Streit nach dem vorgetragenen Sachverhältnis auf öffentlich-rechtlichem Gebiet, so ist der Rechtsweg nach § 13 GVG auch dann unzulässig, wenn der Anspruch durch die Bezugnahme auf Vorschriften des Bürgerlichen Rechts begründet wird (RGZ 150, 243 [244] m. Nachw.).